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| Januar 2009 |
| Werbungskosten |
| Kategorien: Info-Corner , Checklisten |
ABC der Werbungskosten Wie definiert das Gesetz Werbungskosten? Gemäß § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten kommen nur bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten vor. Zu den außerbetrieblichen Einkunftsarten zählen Einkünfte aus
Es muss ein (objektiver) Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit bestehen. Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit von Ausgaben werden nicht geprüft. Erwachsen bei nichtselbständigen Einkünften Werbungskosten, ist ohne Nachweis ein Pauschbetrag von jährlich EUR 132,- abzusetzen, ausgenommen es steht ein Pensionistenabsetzbetrag zu. Bestimmte Werbungskosten sind auf diesen Pauschbetrag nicht anzurechnen. Im Fall von höheren Werbungskosten können diese alternativ zum Werbungskostenpauschale geltend gemacht werden. Untenstehend finden Sie eine Auflistung der wichtigsten Werbungskosten:
Absetzung für Abnutzung (AfA) Die AfA ist vom wirtschaftlichen Eigentümer geltend zu machen. Im Fall von Miteigentum wird die AfA aufgeteilt. Der AfA unterliegen abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Es besteht eine Pflicht zur Vornahme der AfA. Im Fall einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist ein Anlagenverzeichnis zu führen.
Mehr zu diesem Thema siehe auch: Artikel Betriebsausgaben. Eine überwiegend beruflich genutzte Aktentasche ist grundsätzlich abzugsfähig. siehe Artikel Betriebsausgaben Arbeitsessen mit zumindest überwiegendem Werbecharakter sind zur Hälfte als Werbungskosten abzugsfähig. Der Begriff der "Werbung" ist nicht eindeutig definiert. Im Wesentlichen wird darunter verstanden, dass eine Produkt- oder Leistungsinformation geboten werden muss. Es muss jedenfalls eine berufliche Veranlassung gegeben sein. Ferner empfiehlt es sich, den Werbecharakter eines Arbeitsessens mittels Geschäftsunterlagen nachzuweisen. Sonderfall Arbeitsessen im Zuge einer Reise: Es gelten die Regelungen wie bei den Betriebsausgaben (siehe Artikel: ABC der Betriebsausgaben, "Arbeitskleidung"). Nach der Rechtsprechung ist der Begriff Arbeitsmittel weit auszulegen: Unter diesen Begriff fallen alle Hilfsmittel, die zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit erforderlich sind und nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Aufwendungen für die Beschaffung von Arbeitsmitteln sind jedoch nur dann Werbungskosten, wenn die Arbeit ohne diese Hilfsmittel nicht ausgeübt werden kann, wenn also die betreffenden Aufwendungen für die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Steuerpflichtigen unvermeidlich sind. Es ist nicht notwendig, dass der Arbeitgeber die Anschaffung des Arbeitsmittels anordnet. Typische Arbeitsmittel sind etwa Computer, Telefon, Internet, Fachliteratur (s.u.). siehe Artikel Betriebsausgaben Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungskosten siehe Artikel Betriebsausgaben Beratungskosten (z.B.: Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater) Ist die Beratung beruflich veranlasst, sind die Kosten als Werbungskosten abzugsfähig. Sonderfall Steuerberatungskosten: Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen wurden für bestimmte Berufsgruppen Durchschnittssätze festgelegt, die statt des Werbungskostenpauschbetrages (s.o.) gelten. Im Falle höherer Werbungskosten, können alternativ die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Diese Berufsgruppen sind:
Es handelt sich ausdrücklich um Werbungskosten. Kosten für (auch erfolglose) Bewerbungen und Bewerbungsgespräche werden als Werbungskosten anerkannt. Voraussetzung ist ein entsprechender Nachweis. Auch Tag-, Nächtigungs- und Kilometergelder können geltend gemacht werden. Beim Taggeld ist zu beachten, dass dies nur dann zusteht, wenn eine Nächtigung erforderlich ist. Übernimmt der Arbeitnehmer zu Gunsten des Arbeitgebers eine Bürgschaft, so kann dies Werbungskosten darstellen. Dies gilt nicht für einen Gesellschafter-Geschäftsführer, in diesem Fall handelt es sich um eine Einlage. In der Regel wird eine vierjährige Nutzungsdauer für einen Computer angenommen (s.o.: "Absetzung für Abnutzung"). Ein (auch) beruflich genutzter Computer ist abzugsfähig. Der Anteil der privaten Nutzung ist aus den Werbungskosten auszuscheiden. Sofern sich der Computer in der Wohnung des Steuerpflichtigen befindet, nimmt die Finanzverwaltung eine private Nutzung von mindestens 40% an. Eine höhere berufliche Nutzung muss nachgewiesen werden. Nach der Judikatur sind Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Herstellung oder Erhaltung eines Mietwohnhauses als Werbungskosten aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig. Kreditzinsen für die Anschaffung einer Privatwohnung sind nie als Werbungskosten abzugsfähig. Dauernde Lasten ist ein Oberbegriff, unter den Renten und sonstige dauernde Lasten fallen. Eine Rente besteht in regelmäßigen Leistungen, die aufgrund eines Anspruches darauf geleistet werden. Renten sind nicht mit Ratenzahlungen gleichzusetzen, die Renten haben ein aleatorisches Moment, d.h. das Ende der Rentenzahlungen ist an ein ungewisses Ereignis gebunden (z.B.: Leibrente, Schadenersatzleistungen wegen Verdienstentgangs). Sonstige dauernde Lasten werden für einen längeren Zeitraum (mindestens 10 Jahre lang) geleistet. Sowohl bei Renten als auch bei sonstigen dauernden Lasten muss eine Verpflichtung zur Leistung bestehen. Das Gesetz nennt dauernde Lasten ausdrücklich als Werbungskosten, sofern diese mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Summe der verausgabten Beträge den Wert der Gegenleistung übersteigt. Soweit keine Werbungskosten vorliegen, können dauernde Lasten Sonderausgaben darstellen. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort nicht zugemutet werden kann. Auf eine bestimmte Entfernung kommt es nicht an. Vom Arbeitgeber bezahlte Kilometer-, Tages- und Nächtigungsgelder für eine Dienstreise sind steuerfrei. Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge, so bilden diese, die jeweiligen Grenzen übersteigenden Beträge, steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das lohnsteuerfreie Kilometergeld ist mit max. 30.000 km pro Kalenderjahr begrenzt. Es empfiehlt sich jedenfalls, ein Fahrtenbuch zu führen. Tagesgelder sind mit einem Betrag von bis zu EUR 26,40 pro Tag steuerfrei. Die Dienstreise muss länger als drei Stunden dauern. Es bestehen detaillierte Regelungen für die Auszahlung von Tagesgeldern bei Dienstreisen, je nachdem, ob die Dienstreise im Nahbereich oder außerhalb des Nahbereiches (ca. 120 km) erfolgt, ob ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird oder Regelungen in einer lohngestaltenden Vorschrift getroffen wurden. (Differenz-) Werbungskosten können geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber keinen oder nicht den vollständigen Reisekostenersatz leistet. Unterscheiden Sie Dienstreisen von Reisen (s.u.)! Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten 1.Für den Fall, dass dem Steuerpflichtigen eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz unzumutbar ist und er daher eine Wohnung nahe seinem Arbeitsplatz nimmt, können die Aufwendungen für diese Wohnung grundsätzlich als Werbungskosten abgesetzt werden: Die doppelte Haushaltsführung muss beruflich veranlasst sein, eine Verlegung des Familienwohnsitzes muss unzumutbar sein. Eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz gilt ab 120km als unzumutbar. Die Abzugsfähigkeit betrifft auch Einrichtungsgegenstände für die Wohnung am Dienstort. Eine doppelte Haushaltsführung setzt nach der Rechtsprechung ferner voraus, dass eine über die bloße Nächtigungsfunktion hinausgehende Nutzung vorliegt. Eine Verlegung des gesamten Familienwohnsitzes gilt insbesondere dann als unzumutbar, wenn der Ehegatte am Familienwohnsitz Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt und diese nicht bloß ein untergeordnetes Ausmaß aufweisen. Bei doppelter Haushaltsführung können die Aufwendungen für Familienheimfahrten grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzungen sind, dass der Familienwohnsitz außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort liegt, die Aufgabe des bisherigen Familienwohnsitzes für den Steuerpflichtigen unzumutbar ist und die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst ist. Berufliche Veranlassung liegt vor, wenn die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung für den Steuerpflichtigen unzumutbar ist. Familienheimfahrten unterliegen einem Höchstbetrag von EUR 281,- monatlich (Wert ab Juli 2008). Beruflich verwendete Fachliteratur sind Werbungskosten, unter Umständen ist der wesentliche Inhalt der Werke bekanntzugeben. Es darf sich nicht um allgemeinbildende Literatur handeln. Kosten für beruflich veranlasste Fahrten können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Fahrtkosten sind grundsätzlich in ihrer tatsächlichen Höhe abzugsfähig. Stattdessen kann jedoch auch das amtliche Kilometergeld abgezogen werden. Das Kilometergeld steht bis zu einer beruflichen Fahrtleistung von maximal 30.000 km pro Kalenderjahr zu. Es ist ein Fahrtenbuch zu führen. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (s.u.) und das Pendlerpauschale (s.u.) abgegolten. Unterscheiden Sie Fahrtkosten von Reisekosten (s.u.)! Kassenfehlbeträge, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ersetzt hat, stellen Werbungskosten dar. Geldstrafen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Ausnahmsweise können sie als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn sie in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsquelle stehen und entweder von einem Verschulden unabhängig sind oder das Verschulden nur geringfügig ist. Geringwertige Wirtschaftsgüter Ist die Nutzungsdauer von Arbeitsmitteln länger als ein Jahr, können sie nur verteilt über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgesetzt werden (s.o.: "Absetzung für Abnutzung" – AfA). Eine Ausnahme besteht für geringwertige Wirtschaftsgüter: Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten unter EUR 400,- betragen, sind sofort und zur Gänze abzusetzen. Wirtschaftsgüter können eine Einheit bilden, diesfalls dürfen sie nicht in einzelne Güter gesplittet werden (s. Artikel: ABC der Betriebsausgaben: "Geringwertige Wirtschaftsgüter"). Es handelt sich um Werbungskosten. Beruflich veranlasste Internetkosten sind als Werbungskosten abzugsfähig. Liegt auch eine private Nutzung vor, so werden die Kosten aufgeteilt. Der Privatanteil ist, allenfalls durch Schätzung, auszuscheiden. Auch Aufwendungen für spezielle berufliche Anwendungen wie zum Beispiel Rechtsdatenbanken sind abzugsfähig. Kammerbeiträge sind ausdrücklich vom Gesetz genannte Werbungskosten. Wird ein privates KFZ für berufliche Fahrten genutzt, so können diese Kosten entweder im tatsächlich nachgewiesenen Umfang oder in Form von Kilometergeldern als Werbungskosten abgesetzt werden. Ab einer Fahrtleistung von 30.000 Kilometern jährlich sind die Kosten in ihrer tatsächlichen Höhe anzusetzen. Es empfiehlt sich zum Zweck der Beweissicherung ein Fahrtenbuch zu führen. Grundsätzlich sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Unter den unten angeführten Voraussetzungen kann zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag ein Pendlerpauschale geltend gemacht werden. Auf den Ersatz der tatsächlichen Kosten besteht kein Anspruch.
Das Pendlerpauschale ist während des Kalenderjahres beim Arbeitgeber zu beantragen oder danach im Wege der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Pflichtversicherungsbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung sind ausdrücklich vom Gesetz genannte Werbungskosten. Die Kosten eines Zivilprozesses, der beruflich bedingt ist, sind als Werbungskosten abzugsfähig. 1.Die beruflich veranlasste Reise ist nicht mit der Dienstreise gleichzusetzen. Wann liegt eine berufliche Reise im steuerrechtlichen Sinn vor? Es müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
Berufliche Veranlassung muss nicht bedeuten, dass der Steuerpflichtige die Reise über Auftrag des Arbeitgebers unternimmt wie es bei der Dienstreise der Fall ist. Die Reise muss jedoch ausschließlich durch den Beruf veranlasst sein und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes muss nahezu ausgeschlossen sein. Als Werbungskosten können Kosten geltend gemacht werden, die der Steuerpflichtige selbst trägt, welche also nicht oder nicht in vollem Umfang vom Arbeitgeber ersetzt werden:
Voraussetzung ist, dass weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde (z.B.: Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten bei vorzeitiger Beendigung eines Dienstverhältnisses). nach obenWird ein Schätzgutachten zum Zweck des Erwerbes eines Gebäudes erstellt, so gehören diese Kosten zu den Anschaffungskosten des Gebäudes und stellen somit Werbungskosten dar. nach obenAllgemein gehaltene Sprachkurse zählen in der Regel zu den Aufwendungen der privaten Lebensführung und sind somit nicht abzugsfähig. Anders ist es, wenn der Sprachkurs nahezu ausschließlich Sprachkenntnisse vermittelt, die auf den Beruf des Steuerpflichtigen abstellen. Es muss ein konkreter und beruflich veranlasster Nutzen vorliegen. nach oben1.Die Studienreise muss nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sein. Es besteht ein Aufteilungsverbot, d.h. dient die Reise auch nur zum Teil privaten Belangen, so ist die gesamte Reise nicht abzugsfähig. Ein Auftrag des Dienstgebers muss nicht vorliegen. Eine (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung wird nur unter folgenden Voraussetzungen steuerlich anerkannt:
Kosten für berufliche Telefonate sind in der tatsächlichen Höhe abzugsfähig. Wird ein Telefon beruflich und privat genützt, so erfolgt eine Aufteilung. Ist die Aufteilung nicht genau nachweisbar, erfolgt eine Schätzung des beruflichen Anteils der Telefonkosten. Bei einem Wechsel des Dienstortes liegen Werbungskosten vor. Umzug bedeutet, dass der bisherige Wohnort aufgegeben wird (andernfalls siehe: "Doppelte Haushaltsführung"). Anschaffungskosten im Zusammenhang mit einer Eigentumswohnung sind nicht abzugsfähig. Es handelt sich ausdrücklich um Werbungskosten. Die Kosten für Tageszeitungen sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Anders ist es bei Fachzeitschriften (siehe oben: „Fachliteratur“). Zinsen für die Anschaffung von Arbeitsmitteln sind Werbungskosten. Für detaillierte Auskünfte betreffend Werbungskosten kontaktieren Sie uns bitte! |
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