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Dienstvertrag |
Freier Dienstvertrag |
Werkvertrag |
| Geschuldet wird |
Arbeitsleistung, kein Erfolg |
Arbeitsleistung, kein Erfolg |
Ein bestimmter Erfolg (Werk) |
| Entlohnung |
Nach Arbeitszeit |
Nach Arbeitszeit |
Nach Erfolg |
| Risiko für die Nützlichkeit der Leistung |
Trägt der Dienstgeber |
Trägt der Dienstgeber |
Trägt der Werkunternehmer |
| Haftung |
Für ein Bemühen |
Für ein Bemühen |
Für einen bestimmten Erfolg |
| Ist die Arbeit selbst zu erbringen? |
Ja; eine Übertragung ist nur mit Zustimmung des Dienstgebers möglich. |
Eine Vertretung ist möglich, die persönliche Arbeitsleistung muss jedoch die Regel sein. |
Nein, der Werkunternehmer kann jederzeit Fremde mit der Arbeit betrauen, ohne dies mit dem Vertragspartner vereinbaren zu müssen. |
| Arbeitszeit |
Vom Dienstgeber geregelt |
Selbst zu bestimmen |
Selbst zu bestimmen |
| Arbeitsort |
Vom Dienstgeber geregelt |
Selbst zu bestimmen |
Selbst zu bestimmen |
| Arbeitsbezogenes Verhalten |
Weisungsgebundenheit gegenüber dem Dienstgeber |
Frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens |
Frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens |
| Weisungen des Dienstgebers |
Dienstnehmer muss die persönlichen und sachlichen Weisungen des Dienstgebers befolgen. |
Dienstnehmer unterliegt keinen persönlichen Weisungen des Dienstgebers. |
Werkunternehmer unterliegt keinen persönlichen Weisungen. |
| Fürsorgepflicht des Arbeitgebers |
gegeben |
gegeben |
keine Fürsorgepflicht |
| Betriebsmittel |
Betriebsmittel des Dienstgebers |
Betriebsmittel des Dienstgebers |
Eigene Betriebsmittel |
| Vertragsdauer |
Dauerschuldverhältnis; auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt |
Dauerschuldverhältnis; auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt |
Zielschuldverhältnis; nach Erbringung des Werkes endet das Vertragsverhältnis |
Bei geringfügig Beschäftigten wird in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht kein Unterschied zwischen Dienstnehmer und freiem Dienstnehmer gemacht.