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| Freibetrag für investierte Gewinne ab 2007 |
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Mit dem 2. EStR-Wartungserlass 2006 hat das BMF § 10 EStG, der im Zuge des KMU-Förderungsgesetzes eingeführt worden ist, in den Rz. 3701-3730 EStR 2000 verarbeitet. Der neue Freibetrag eignet sich insbesondere für Freiberufler, die ja bisher mit Steuerbegünstigungen nicht gerade verwöhnt worden sind. :: Begünstigter Personenkreis Alle natürlichen Personen (auch Mitunternehmer von Personengesellschaften), die den Gewinn durch Einnahmen- Ausgabenrechnung ermitteln, soweit keine Vollpauschalierung besteht. Gewerbetreibende laut UGB aber nur bis zu einem Umsatz von € 400.000,- p.a., Land- und Forstwirte gem. § 125 BAO ebenfalls bis zur Umsatzgrenze von € 400.000,- und dem Einheitswert bis € 150.000,-, sowie Freiberufler ohne Grenzen. Bei einer Teilpauschalierung steht der Freibetrag folgenden Steuerpflichtigen zu:
Das BMF hat angekündigt, dass infolge des im Mai zu beschließenden Budgetbegleitgesetzes 2007 Rz 3701 letzter Satz, der den Ausschluss vom Freibetrag für bestimmte "betriebslose" betriebliche Einkünfte (z.B. Aufsichtsrat, Vereinsfunktionär etc.) vorsah, ersatzlos entfällt. :: Ermittlung des Freibetrages Voraussetzung ist die Erzielung eines laufenden Gewinnes, ohne Veräußerungs- bzw. Übergangsgewinn. Bei mehreren Teilbetrieben oder einer Mitunternehmerbeteiligung muss insgesamt ein laufender Gewinn resultieren. Der Freibetrag steht in der Höhe von 10% des so ermittelten Gewinnes bis zum Höchstbetrag von € 100.000,- p.a. insgesamt nur einmal zu. :: Begünstigte Investitionen Weitere Voraussetzung ist die Anschaffung oder Herstellung nicht gebrauchter abnutzbarer körperlicher Anlagegüter mit überwiegend betrieblicher Nutzung oder die Anschaffung von Wertpapieren laut § 14 Abs. 5 Z 4 EStG, wobei es sich jeweils um notwendiges Betriebsvermögen handelt. Folgende Wirtschaftsgüter sind von der Begünstigung ausgeschlossen: Gebäude (einschließlich Mieterinvestitionen), PKW, Flugzeuge, geringwertige Wirtschaftsgüter, sowie solche, für die ein Forschungsfreibetrag oder eine entsprechende Prämie geltend gemacht wurde. :: Behaltefrist / Nachweis Die investierten körperlichen Anlagegüter müssen eine der Bemessung der AfA zugrunde gelegte Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren haben, wobei eine nachträgliche Änderung keinen Einfluss auf den Freibetrag hat. :: Nachversteuerung bei vorzeitigem Ausscheiden Scheiden Wirtschaftsgüter vor Ablauf der Behaltefrist aus oder werden sie in eine Betriebsstätte außerhalb des EU/EWR-Raumes verbracht, kommt es zur Nachversteuerung des Freibetrages, es sei denn, sie scheiden infolge höherer Gewalt oder wegen behördlichen Eingriffes aus. :: Sonderfälle
:: Schlussbemerkung
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